Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit
Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht basiert auf dem sogenannten 'Abstammungsprinzip'. Dies bedeutet, dass die deutsche Staatsangehörigkeit nicht aufgrund der Geburt in Deutschland erworben wird, sondern aufgrund der Abstammung von einem deutschen Elternteil.
Erwerb durch eheliche Geburt
Eheliche Kinder, die zwischen dem 01.01.1914 und dem 31.12.1963 geboren wurden, erwarben die deutsche Staatsangehörigkeit nur durch den deutschen Vater.
Eheliche Kinder einer deutschen Mutter, die nach dem 01.01.1964 und vor dem 31.12.1974 geboren wurden, erwarben die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn sie sonst staatenlos geworden wären.
Eheliche Kinder, die seit dem 01.01.1975 geboren wurden, erwarben die Staatsangehörigkeit, wenn einer der beiden Elternteile deutsch war.
Eheliche Kinder einer deutschen Mutter, die nach dem 01.04.1953 und vor dem 01.01.1975 geboren wurden und bereits eine Staatsangehörigkeit besaßen, hatten die Möglichkeit eine Erklärung abzugeben, dass sie die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten wollten. Diese Erklärungsfrist ist mit dem 31.12.1977 endgültig abgelaufen.
Erwerb durch nichteheliche Geburt
Nichteheliche Kinder einer deutschen Mutter erhalten die deutsche Staatsangehörigkeit seit dem 01.01.1914 durch die Mutter.
Nichteheliche Kinder eines deutschen Vaters erwerben die deutsche Staatsangehörigkeit seit dem 01.07.1993, sofern unter anderem eine gültige Vaterschaftsanerkennung vorlag.
Nichteheliche Kinder eines deutschen Vaters, die vor dem 01.07.1993 geboren wurden, können die deutsche Staatsangehörigkeit durch Erklärung erwerben, wenn die Vaterschaft wirksam festgestellt wurde und sie im Zeitpunkt der Erklärung bereits seit drei Jahren ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik haben. Die Erklärung kann folglich ausschließlich am deutschen Wohnort abgegeben werden. Das Vaterschaftsfeststellungsverfahren muss hierbei eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat.
Bitte beachten Sie nebenstehenden Hinweis für im Ausland geborene Kinder, deren Eltern am oder nach dem 01.01.2000 im Ausland geboren wurden.
Anspruchseinbürgerung nach Art. 116 Abs. 2 Grundgesetz
Besondere Vorschriften gelten für die Verfolgten des Nazi-Regimes, denen die deutsche Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen zwischen dem 30.01.1933 und dem 08.05.1945 entzogen wurde. Diese Personen und deren Abkömmlinge haben unter Umständen einen Anspruch auf Einbürgerung. Sofern Sie zu diesem Personenkreis gehören, lesen Sie bitte das Merkblatt des Bundesverwaltungsamts zur Anspruchseinbürgerung. Mehr hierzu
Erwerb durch Ersitzung
Zum 28.08.2007 sind Änderungen im Staatsangehörigkeitsrecht in Kraft getreten. Kern der Neuregelung ist die Einführung einer "Ersitzungsregelung". Wenn Sie von deutschen Behörden 12 Jahre lang ohne eigenes Verschulden staatsangehörigkeitsrechtlich als Deutsche/r behandelt wurden, können Sie Vertrauensschutz geltend machen. Das bedeutet: wenn Ihnen über den vorgenannten Zeitraum hinweg lückenlos deutsche Personaldokumente oder Staatsangehörigkeitsausweise ausgestellt wurden, so erwerben Sie die deutsche Staatsangehörigkeit automatisch durch Ersitzung.
Bei Nachfragen steht die Botschaft gerne zur Verfügung.
Erwerb durch Adoption
Die deutsche Staatsangehörigkeit kann seit dem 01.01.1977 auch durch Adoption durch einen deutschen Elternteil erworben worden sein. Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige deutsche Auslandsvertretung.
Für Kinder, die zwischen dem 01.01.1959 und dem 31.12.1976 durch einen deutschen Elternteil adoptiert wurden, gab es bis zum 31.12.1979 die Möglichkeit, die deutsche Staatsangehörigkeit durch Erklärung zu erwerben.
Erwerb durch Legitimation
Legitimation ist die nachfolgende Eheschließung der Eltern eines nichtehelichen Kindes. Die Legitimation kann auch durch Ehelicherklärung des Kindes durch ein Gericht erfolgt sein. Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit richtet sich grundsätzlich nach den für eheliche Kinder geltenden Vorschriften.
Die deutsche Staatsangehörigkeit konnte vom 01.01.1914 bis zum 30.06.1998 auch durch die 'Legitimation' erworben worden sein. Diese Vorschrift wurde mit dem 01.07.1993 überwiegend und seit dem 01.07.1998 vollends gegenstandslos und aus dem Gesetz gestrichen. Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Auslandsvertretung.
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat mit dem nachfolgenden Urteil entschieden, dass die Rechtsvorschriften zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit bei Legitimationen durch einen Ausländer rückwirkend zum 01.04.1953 nicht mehr anwendbar sind.
Dadurch ergibt sich, dass nichteheliche Kinder einer deutschen Mutter, die nach dem 31.03.1953 von einem Ausländer legitimiert wurden, ihre deutsche Staatsangehörigkeit nicht verloren haben.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Leipzig vom 29.11.2006
Erwerb durch Eheschließung einer Ausländerin mit einem Deutschen
Ausländische Frauen, die einen Deutschen geheiratet hatten, erwarben vom 01.01.1914 bis zum 31.03.1953 automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit.
Für ausländische Frauen, die zwischen dem 01.04.1953 und dem 23.08.1957 einen Deutschen geheiratet haben, galten besondere Vorschriften.
Bei Eheschließung zwischen dem 24.08.1957 und dem 31.12.1969 gab es die Möglichkeit bei der Eheschließung oder danach die deutsche Staatsangehörigkeit durch Erklärung zu erwerben.
Seit dem 01.01.1970 ist die Eheschließung kein automatischer Erwerbsgrund mehr. Ehepartnervon deutschen Staatsangehörigen können seither nur noch erleichtert eingebürgert werden.
Ermessenseinbürgerung und sonstige Erwerbsgründe
Eine Ermessenseinbürgerung kommt in Betracht, wenn der Antragsteller in mehrfacher Hinsicht besondere Bindungen an Deutschland hat und ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung besteht. Beispiele für solche Beziehungen können unter anderem deutsche Ehegatten oder nahe Verwandte, längere Aufenthalte in Deutschland, Grundeigentum in Deutschland, Besuch deutscher Schulen usw. sein.
Ob ein öffentliches Interesse besteht, beurteilt sich grundsätzlich danach, ob der Antragsteller über gute Deutschkenntnisse verfügt, selber für seinen Unterhalt aufkommen kann, grundsätzlich bereit ist, die bisherige Staatsangehörigkeit aufzugeben und die staatsbürgerlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Für ehemalige Danziger Bürger, ihre Kinder und Enkel gibt es besondere Regelungen.