Wer benötigt ein Visum?
EU-Bürger benötigen kein Visum zur Einreise nach Deutschland. Staatsangehörige anderer Staaten sind grundsätzlich visumspflichtig. Israelische Staatsangehörige sind von der Visumspflicht befreit, benötigen aber für längere Aufenthalte eine Aufenthaltsgenehmigung.
Bürger der Europäischen Union
Sie sind (auch) Staatsangehöriger
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Die Mitglieder des Schengen-Abkommens
(© Maix - Wikipedia)
eines EU-Staates? Dann benötigen Sie zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland kein Visum. Mit Inkrafttreten des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG/EU) am 01.01.2005 entfällt auch die Verpflichtung für Unionsbürger, nach Einreise einen entsprechenden EU-Aufenthaltstitel zu beantragen. Für sie besteht lediglich die allgemeine Meldepflicht bei den zuständigen Einwohnermeldeämtern.
Seit dem 1. Mai 2011 genießen alle EU-Bürger (mit Ausnahme der Rumänen und Bulgarier) umfassenden Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt.
Schengener Staaten
Deutschland, Belgien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn und das Fürstentum Liechtenstein sind dem Schengener Abkommen beigetreten und gelten daher als "Schengener Staaten". Es handelt sich um die EU-Staaten, mit Ausnahme von Großbritannien, Irland und Zypern, jedoch zuzüglich Island, Norwegen und der Schweiz. Die Länder (Bulgarien und Rumänien), die seit dem 1. Januar 2007 Mitglieder der Europäischen Union sind, treten dem Schengener Abkommen vorerst nicht bei.
Inhaber eines gültigen Schengenvisums (Text im Visumetikett: "gültig für Schengener Staaten" in der jeweiligen Sprache des ausstellenden Staates) können sich im gesamten Schengenraum bis zu 90 Tage pro Halbjahr aufhalten, soweit dies durch die zulässige Nutzungsdauer des Visums abgedeckt ist. Das gleiche gilt für Inhaber der meisten nationalen Aufenthaltstitel sowie nationaler Visa der Kategorie "D", die von den jeweiligen Schengen-Staaten für längerfristige Aufenthalte von über drei Monaten ausgestellt werden. Für die anderen EU-Staaten, die keine Schengen-Staaten sind, wird ggfs. ein gesondertes Visum benötigt.
Aufenthalte bis zu 90 Tagen
Für Aufenthalte in Deutschland unter 90 Tagen benötigen Staatsangehörige nicht visumbefreiter Staaten (siehe Staatenliste rechts) ein Schengen-Visum. Das Schengen-Visum berechtigt zum Aufenthalt in Deutschland und allen Schengener Staaten. Es erlaubt nicht die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Diese muss gesondert beantragt werden.
Israelische Staatsangehörige sind gemäß § 41 Aufenthaltsverordnung von der Visumspflicht befreit. Sie dürfen sich ohne Visum bis zu 90 Tage pro Halbjahr in Deutschland und den Schengener Staaten aufhalten. Israelis, die sich länger in Deutschland aufhalten möchten oder bereits einen Großteil ihrer 90 Tage für Reisen in anderen Schengener Staaten verbraucht haben, können eine Verlängerung von weiteren 90 Tagen beantragen. Der Antrag dafür kann nach Einreise bei einer Ausländerbehörde in Deutschland gestellt werden. Die Erlaubnis kann dann gemäß § 40 Aufenthaltsverordnung erteilt werden, wenn Nachweise über ausreichende Finanzierung und Krankenversicherungsschutz vorgelegt werden.
Aufenthalt über 90 Tage
Für Aufenthalte über drei Monate in Deutschland benötigen ausländische Staatsangehörigen ein nationales Visum, das zur Arbeitsaufnahme, zum Studium, Sprachkurs oder zur Familienzusammenführung berechtigt.
Das nationale Visa muss grundsätzlich vor der Einreise bei der Botschaft beantragt werden. Es bedarf der Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland. Zuständig ist die Ausländerbehörde des Ortes, an dem der Ausländer seinen Wohnsitz nehmen wird. Erst wenn der Auslandsvertretung die Zustimmung der Ausländerbehörde vorliegt, darf sie das beantragte Visum erteilen.
Israelische Staatsangehörige sind, wie die Staatsangehörigen einiger anderer Staaten auch, von dieser Regel ausgenommen (§ 41 Aufenthaltsverordnung). Sie können die erforderliche Aufenthaltsgenehmigung nach der Einreise direkt bei der zuständigen Ausländerbehörde einholen. Die Beantragung eines Visums vor Einreise bei der Botschaft ist aber weiterhin möglich.
Transit
Für die große Mehrheit ausländischer Reisender gilt das sogenannte "Transitprivileg": Wenn bei einem Zwischenstopp auf einem deutschen Flughafen der internationale Transitbereich nicht verlassen wird und das Endreiseziel in einem Land außerhalb des Schengen-Raums liegt, wird für den Transitaufenthalt kein Visum benötigt. Welche deutsche Flughäfen über einen internationalen Transitbereich verfügen, der ein Umsteigen ohne formelle Einreise in das Schengen-Gebiet ermöglicht, und in welchen Fällen doch ein Visum nötig ist finden Sie auf der Website des Auswärtigen Amts.