Allgemeine Informationen
Die Bundesrepublik Deutschland ist sich der besonderen Verantwortung für das durch das NS-Regime verübte Unrecht bewusst. Daher haben alle Bundesregierungen der moralischen und finanziellen Wiedergutmachung besondere Priorität eingeräumt. Bereits unmittelbar nach Kriegsende wurden Regelungen hierfür getroffen. Einen Überblick über die heute noch relevanten Formen der Entschädigung finden Sie hier.
Arbeit in einem Ghetto ohne Zwang
Wer als Verfolgter des Nationalsozialismus im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) "ohne Zwang" in einem Ghetto gearbeitet hat, kommt grundsätzlich für eine Rentenanspruch nach dem ZRBG oder eine einmalige Anerkennungsleistung auf Grundlage einer Richtlinie der Bundesregierung von 2007 in Betracht. Für die selbe Arbeit kann nur entweder eine Einmalzahlung oder ein Rentenbezug gewährt werden. Antragsteller können jedoch beide Anträge parallel stellen und müssen sich erst bei positiver Bescheidung entscheiden.
Zwangsarbeiterentschädigung
Zum Ausgleich für Zwangsarbeit in einem Konzentrationslager oder Ghetto hat die Bundesrepublik im Jahr 2000 die Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" (EVZ) ins Leben gerufen, für die ein Vermögen von 5,16 Milliarden Euro von der Bundesrepublik Deutschland und deutschen Wirtschaftsunternehmen aufgebracht wurden.
Wiedergutmachung nach dem BEG
Nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) konnten Verfolgte des NS-Regimes Wiedergutmachungszahlungen verlangen. Wer heute noch fortlaufende Renten wegen Gesundheitsschäden bezieht, kann Leidensverschlimmerungsanträge an das Office for Personal Compensation from Abroad stellen.
Leidensverschlimmerungsanträge
Härtefonds
Weiterhin können jüdische Verfolgte, die erhebliche Gesundheitsschäden erlitten und keine Leistungen aus anderen deutschen Mitteln erhalten können, beim israelischen Finanzministerium oder der Jewish Claims Conference (JCC) einen Antrag auf einmalige Kapitalzahlungen aus dem sogenannten Härtefonds stellen.
Artikel-2-Fonds
Bedürftige jüdische Verfolgte, die in einem Konzentrationslager oder Ghetto inhaftiert waren oder die sich versteckt halten oder eine falsche Identität annehmen mussten, können bei der Jewish Claims Conference (JCC) monatliche Leistungen aus dem sog. Artikel-2-Fonds beantragen, der in einem Abkommen des wiedervereinigten Deutschlands mit der Jewish Claims Conference geschaffen wurde.
Stiftung für das Wohlergehen der Holocaust-Überlebenden in Israel
Beihilfen zu Pflegeleistungen sowie Zahnbehandlung, Hörhilfen und Brillen können bei der Stiftung für das Wohlergehen der Holocaust Überlebenden in Israel beantragt werden.
Weitere Anträge an das Finanzministerium und die JCC
Für jüdische Verfolgte, die keine andere Kompensation bekommen haben, gewähren das israelische Finanzministerium und die Jewish Claims Conference auch heute noch unter gewissen Voraussetzungen weitere Leistungen. Bitten wenden Sie sich in diesem Fall and diese beiden Institutionen.
Nicht-jüdische Verfolgte
Nicht-jüdische Verfolgte können sich für Anträge und Beratung an die Informations- und Beratungsstelle für NS-Verfolgte in Köln wenden: