Ghettorenten und Einmalzahlungen
Angestoßen durch ein Urteil des Bundessozialgerichts wurde im Jahre 2002 das Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) verabschiedet. Die Zielrichtung ging dahin, die überlebenden ehemaligen Ghettoinsassen, die nahezu ausnahmslos einer Beschäftigung nachgehen mussten, um Lebensmittel zugeteilt zu bekommen, so zu stellen, als seien für sie Rentenversicherungsbeiträge entrichtet worden.
In den folgenden Jahren wurden allerdings rund 90 Prozent der Anträge abgelehnt, weil nach Auffassung der Rentenversicherer die Voraussetzungen für die Gewährung einer Sozialversicherungsrente nicht vorlagen. Die Bundesregierung hat daher die Notwendigkeit gesehen abzuhelfen und am 19. September 2007 eine Richtlinie beschlossen, nach der NS-Verfolgte, deren Arbeit in einem Ghetto ohne sozialversicherungspflichtige Berücksichtigung geblieben ist, eine Einmalzahlung von 2.000 Euro erhalten können (siehe unten).
Anfang Juni 2009 entschied das Bundessozialgericht in mehreren Verfahren zugunsten deutlich erleichterter Voraussetzungen für den Bezug einer Rente nach ZRBG. Insbesondere dürften die Anforderungen an die Kriterien der Freiwilligkeit der Beschäftigung, des Entgelts und des Mindestalters der Beschäftigten nicht unrealistisch hoch geschraubt werden. In rund 1.000 noch rechtshängigen Verfahren hat die Deutsche Rentenversicherung Bund den Rentenanspruch bereits anerkannt.
Darüber hinaus wurde in etwa 65.000 Ablehnungsfällen das Verfahren von Amts wegen wieder aufgenommen, so dass die noch lebenden ehemaligen Ghettoinsassen in naher Zukunft eine Rente erhalten können oder bereits bekommen.
Renten nach dem ZRBG
Nach dem ZRBG gelten bei Verfolgten des Nationalsozialismus Zeiten der Beschäftigung in einem Ghetto, das sich in einem vom Deutschen Reich besetzten oder eingegliederten Gebiet befand, unter bestimmten Voraussetzungen als deutsche Beitragszeiten. Aus diesen Zeiten kann auch eine deutsche Rente in das Ausland gezahlt werden.
Auswirkungen der neuen Rechtslage seit 2009
Anfang Juni 2009 hat das Bundessozialgericht (BSG) in mehreren Urteilen die Voraussetzungen für die Zahlung sog. Ghettorenten deutlich herabgesetzt. Dies gilt insbesondere für die Kriterien "Beschäftigung aus eigenem Willensentschluss", "Entgelt", für das Mindestalter anrechenbarer Arbeit (ab 14 Jahren) und die Anerkennung von Ghettos in Transnistrien als solche unter deutscher Besatzung.
Es ist deshalb möglich, dass Sie entgegen eines früheren ablehnenden Bescheides Anspruch auf Rentenzahlungen haben.
Das Antragsformular für einen Überprüfungsantrag (enthält auch Abschnitt für Hinterbliebene eines Berechtigen), sowie weitere Informationen zu den nunmehr geltenden Voraussetzungen und zum weiteren Verfahren finden Sie in nebenstehender Infobox zum Thema.
Bitte beachten Sie bei Antragstellung folgende Hinweise des Nationalen Israelischen Versicherungsinstituts:
Infoblatt des Nationalen Israelischen Versicherungsinstituts [pdf, 57,51k]
Neufassung der Richtlinie über eine Anerkennungsleistung für Ghetto-Arbeit (2.000 Euro)
Die Bundesregierung hat am 20. Dezember 2011 die vom Bundesminister der Finanzen vorgelegte Neufassung der Richtlinie über eine
Anerkennungsleistung an Verfolgte für Arbeit in einem Ghetto, die keine Zwangsarbeit war (Anerkennungsrichtlinie), beschlossen. Nach der alten Richtlinie bestand kein Anspruch auf die Anerkennungsleistung, wenn die Arbeit im Ghetto bereits als Beitragszeit in der Rente berücksichtigt wurde. Nach der rückwirkend geänderten Richtlinie steht dagegen die rentenrechtliche Berücksichtigung der Arbeit im Ghetto einer Zahlung der Anerkennungsleistung nicht mehr entgegen. Die neu gefasste Richtlinie entfaltet ihre Wirkung rückwirkend zum 6. Oktober 2007. Die Richtlinie erfasst Lebenssachverhalte, die weder im Rahmen des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigung in einem Ghetto (ZRBG) berücksichtigt noch im Rahmen des EVZ-Stiftungsnetzes entschädigt werden konnten.
Zum berechtigten Personenkreis gehören diejenigen, die
- Verfolgte des Nationalsozialismus im Sinne des deutschen Bundesentschädigungsgesetzes sind,
- sich zwangsweise in einem Ghetto aufgehalten haben, das im nationalsozialistischen Einflussbereich lag und
- während dieser Zeit "ohne Zwang" in einem beschäftigungsähnlichen Verhältnis gearbeitet haben.
Ausgeschlossen von der Leistung sind diejenigen,
- deren Arbeit im Ghetto als Zwangsarbeit aus den Mitteln der Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" bereits entschädigt worden ist.
Auch der Bezug einer Leistung aus den Mitteln der Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" führt nicht zwingend zur Ablehnung des Antrags auf Anerkennungsleistung. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Stiftungsleistung für eine andere Tätigkeit im selben oder einem anderen Ghetto bzw. für den Aufenthalt in einem KZ oder KZ-ähnlichen Lager gezahlt wurde. Maßgebend sind dabei immer die jeweiligen Umstände des Einzelfalls.
Zuständigkeit des BADV (Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen)
Die einmalige Anerkennungsleistung von 2.000 Euro wird nur auf Antrag gewährt. Dies gilt auch, wenn bereits ein Antrag nach dem ZRBG gestellt wurde. Hinterbliebene eines bereits verstorbenen Verfolgten können die Anerkennungsleistung nicht beantragen. Der Antrag ist beim Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (BADV) zu stellen. Das Antragsformular sowie weitere Informationen darüber, ob Sie zum berechtigten Personenkreis gehören könnten, finden Sie in nebenstehender Infobox zum Thema.
Wenn Sie in der Vergangenheit die 2.000 Euro zurückgezahlt haben, so werden Sie diese Summe ohne Antrag zurückerstattet bekommen. Die Schlussfrist wird aufgehoben (Wegfall des § 8 der Anerkennungsrichtlinie). Anträge können nunmehr auch über den 31. Dezember 2011 hinaus gestellt werden. Eine Befristung gibt es nicht.