Das Bundesverfassungsgericht
Das Bundesverfassungsgericht ist der "Hüter der Verfassung". Es hat seinen Sitz in Karlsruhe und besteht aus zwei Senaten mit je acht Richtern, die je zur Hälfte vom Bundestag und vom Bundesrat gewählt werden. Die Amtszeit beträgt zwölf Jahre. Eine Wiederwahl ist nicht möglich.
Das Bundesverfassungsgericht ist eine charakteristische Institution der deutschen Nachkriegsdemokratie. Es wurde vom Grundgesetz mit dem Recht ausgestattet, demokratisch korrekt zustande gekommene Gesetzesbeschlüsse außer Kraft zu setzen, wenn es zu der Feststellung gelangt, dass sie gegen das Grundgesetz verstoßen.
Das Verfassungsgericht wird nur auf Antrag tätig. Der Kreis der Klageberechtigten umfasst die Bundesorgane Bundespräsident, Bundestag, Bundesrat, Bundesregierung oder deren Teile – Abgeordnete oder Fraktionen – sowie Landesregierungen.
Verfahrensarten
Das Verfassungsgericht wird im "Verfassungsstreit" zum Schutz der im Grundgesetz garantierten Gewaltenteilung und des Bundesstaates aktiv. Um auch einer parlamentarischen Minderheit die Anrufung des Verfassungsgerichts zu ermöglichen, genügt ein Drittel der Mitglieder des Bundestages, um Klage gegen eine Rechtsnorm zu erheben ("abstrakte Normenkontrollklage").
Das Grundgesetz legitimiert auch den einzelnen Bürger zur "Verfassungsbeschwerde", wenn er sich durch das Handeln einer Behörde in seinen Grundrechten verletzt sieht. Schließlich ist jedes deutsche Gericht verpflichtet, mit einer "konkreten Normenkontrollklage" an das Verfassungsgericht heranzutreten, wenn es ein Gesetz für verfassungswidrig hält.
Das Bundesverfassungsgericht hat das Monopol auf die Verfassungsauslegung für die gesamte Gerichtsbarkeit.
Quelle: Tatsachen über Deutschland